Leihmutterschaft in Österreich
Im Fortpflanzungsmedizingesetz sind dafür zwei Paragrafen ausschlaggebend:
- 2 FMedG hält fest, dass die medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur für eingetragene Partner oder für Frauen, die in einer Lebensgemeinschaft leben, möglich ist.
- 3 Abs 1 FMedG hält fest, dass primär die Eizellen der Wunscheltern zu verwenden sind und nur ausnahmsweise, bei Fortpflanzungsunfähigkeit der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, die Eizellen einer dritten Person. Im Umkehrschluss bedeutet das, es dürfen bei einer fruchtbaren Frau (der potenziellen Leihmutter) keine fremden Eizellen verwendet werden.
Mutter ist immer die Frau, die geboren hat
Außerhalb des FmedG kann ein Verbot der Leihmutterschaft aus § 143 ABGB geschlossen werden, wonach Mutter die Frau ist, die das Kind geboren hat. Ebenso ist in § 879 Abs. 2 Z 1a ABGB die Nichtigkeit von Leihmutterverträgen implizit festgehalten.
Verbot kann umgangen werden
Allerdings kann in Österreich das Verbot der Leihmutterschaft problemlos umgangen werden. Zu diesem Schluss kommt Martina Erlebach.
Auftragseltern müssen dafür nur die Dienste einer Leihmutter im Ausland in Anspruch nehmen. Kinder, die von einer ausländischen Leihmutter geboren werden, werden in Österreich im Personenstandsregister verzeichnet, wenn die bestellende Mutter nach dem Recht des ausländischen Staates rechtlich als Mutter gilt. Das Kind erwirbt damit auch als Kind einer Österreicherin die österreichische Staatsbürgerschaft. Es kommt allein auf den Inhalt der ausländischen Geburtsurkunde an.
Unsere Darstellung beruht auf einem Kapitel des Handbuches des neuen Fortplfanzungsmedizinrechts, das 2015 von Dr. Peter Barth und Mag. Martina Erlebach im Linde Verlag herausgegeben wurde.
Forderung von aktion leben
aktion leben fodert daher ein explizites Verbot der Leihmutterschaft im Verfassungsrang. Sie fordert außerdem, dass Österreich sich für ein internationales Verbot der Leihmutterschaft einsetzt.